Bei Media-Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der "Neuen Medien", ist die Gefahr von Rechtsverletzung immer wieder gegeben. Beispielsweise die Verwendung fremder Bild- und Tonelemente bei der Gestaltung von Internetseiten kann schnell Urheberrechtsverletzungen verursachen und hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Auch die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, von gewerblichen Schutzrechten oder Patentrechtsverletzungen ist oft mit teuren Abmahnungen und weiteren Schadenersatzforderungen verbunden.
Neben einer geeigneten Media-Haftpflichtversicherung empfiehlt es sich, Rat bei spezialisierten Anwaltskanzleien einzuholen, bevor Sie beispielsweise die Website Ihres Kunden online stellen. Aus Zeit- und Kostengründen wird dies aber von Media-Experten vielfach nicht wahrgenommen.
Rechtsexperten für die Bereiche Medien-, Online- und Urheberrechte können für Sie einen sog. "Webcheck" durchführen bzw. schnell, effizient und haftungssicher Recherchen bezüglich möglicher Rechtsverletzungen durchführen und dadurch langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten vermeiden.
Nachfolgend eine Auswahl von Anwaltskanzleien und Rechtsanwälten, die im Bereich Medien-, Online- und Urheberrecht tätig sind und Sie engagiert unterstützen und professionell beraten können:
RA Dr. Carsten Ulbricht (Internet-, Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht)
Anwaltskanzlei Dr. Damm & Partner (Fachanwalt IT-Recht)
Anwaltskanzlei Bronhofer Lukač Langlotz & Partner (Marken-, Medien- und Urheberrecht)
Anwaltskanzlei Oliver Wanke (Computer-, Internet- und Urheberrecht)
Legerlotz Laschet Rechtsanwälte (IT- und Medienrecht)
Rechtsanwaltskanzlei Poser (Musik- und Veranstaltungsbranche)
Wissen Sie beispielsweise was es Sie kosten könnte, auch nur ein einziges Bild unerlaubt auf einer Website zu veröffentlichen? KuV24-media.de schildert hier einige Urteile, die für Sie als Media-Experte und Dienstleister in der Kreativbranche von Bedeutung sind. Genauso gilt dies für Journalisten, Autoren & Blogger und Influencer!
(LG München, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 9 O 13876/11)
Eine identifizierende Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens hat zu unterbleiben, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten zurück tritt. Dies kann gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte infolge der Tat erheblich in seiner privaten und wirtschaftlichen Existenz geschädigt wurde und seine Familie ebenso von einer identifizierenden Berichterstattung erheblich betroffen wäre.
Die Begrenzung der Pressefreiheit in Bezug auf die namentliche Nennung eines Angeklagten ergibt sich aus dessen Persönlichkeitsrecht, zumal die Nennung des Namens im Zusammenhang mit einem Strafverfahren von besonderer persönlichkeitsrechtlicher Relevanz ist. Gleichzeitig ist aber ebenso zu berücksichtigen, dass oftmals gar kein Interesse der Öffentlichkeit an der Nennung auch des Namens des Angeklagten bestehen wird. Die Zulässigkeit der Namensnennung bzw. Identifizierung ist somit jeweils im Einzelfall zu entscheiden. In vorliegendem Fall hatte der Angeklagte ganz erhebliche Nachteile für sein Privatleben hinnehmen müssen und wurde geschäftlich ruiniert. Auch seine Frau und seine Kinder wurden durch die weiterhin identifizierende Berichterstattung erheblich getroffen und beeinträchtigt. Hierdurch ist es gerechtfertigt, das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten insoweit stärker zu gewichten; das öffentliche Informationsinteresse hat in einem solchen Fall zurück zu stehen.
(AG München, Urteil vom 31.03.2010, Az.:161 C 15642/09, veröffentlicht am 26.04.2011)
(OLG Köln, Urteil v. 28.07.2009, 15 U 37/09)
Im Rahmen einer Pressekonferenz am 6. September 2007 in Berlin präsentierte Eva Herman gemeinsam mit ihrem Verleger ihr Buch "Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Familie retten müssen" und äußerte sich dazu auch auf Fragen der anwesenden Journalisten. Darüber schrieb das von Springer verlegte "Hamburger Abendblatt" in seiner Print- sowie Internetausgabe in Bezug auf Hermans Äußerungen zur Politik des Nationalsozialismus: "Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter." Die Fernsehmoderatorin hat den Axel-Springer-Verlag daraufhin - gemeinsam mit der Redakteurin des Artikels - auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen und dahin argumentiert, dass ihr Persönlichkeitsrecht schwer dadurch beeinträchtigt werde, dass sie durch das Falschzitat als Sympathisantin der NS-Familienpolitik dargestellt werde. In Wahrheit habe sie sowohl im Verlauf der Pressekonferenz als auch bei anderen öffentlichen Auftritten stets deutlich gemacht, dass sie den Nationalsozialismus verabscheue.
Die Richter des Oberlandesgerichts gaben heute - wie in der Vorinstanz schon das Landgericht Köln - im Wesentlichen der Fernsehmoderatorin Recht. Das Zitat, das ihr in dem Artikel im "Hamburger Abendblatt" als eigene Äußerung in den Mund gelegt werde, sei falsch und entspreche nicht den tatsächlichen Äußerungen Hermans während der Pressekonferenz. Dem Axel-Springer-Verlag wurde untersagt, die Moderatorin und Buchautorin in dieser Weise falsch zu zitieren. Darüber hinaus muss der Verlag eine Geldentschädigung i.H.v. € 25.000 zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Hermann die Äußerung so nicht getätigt hat.
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2011, Az.: 36 A C 243/10)
(OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.02.2011, Az.: I-20 U 116/10)
Der Beklagte in vorliegendem Fall hatte sich auf seiner Internetseite als einer der „Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings“ präsentiert. Für eine Dissertation verlangte er je nach Umfang zwischen € 10.000 und € 20.000. Ferner hatte der Beklagte auf seiner Internetseite darauf hingewiesen, dass das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe und die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften.
Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter und Anbieter der Erstellung wissenschaftlicher Texte für Unternehmen und Institutionen, ist gegen die Behauptung, der Beklagte sei Marktführer, vorgegangen. Als Begründung gab der Kläger an, der Beklagte gehöre weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe.
Nachdem das Landgericht Wuppertal den entsprechenden Unterlassungsantrag am 06.07.2010 noch zurückwies (Az.: 11 O 49/10), gab der 20. Zivilsenat des OLG der Berufung des Klägers am 08.02.2011 statt und untersagte dem Beklagten, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Zur Begründung hieß es, der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen anbiete, nämlich Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als € 10.000 für einen bloßen Übungstext zahle.
(LG Würzburg, Urteil vom 19.05.2010, Az.: 21 0 179/10)
In vorliegendem Fall verfasste der Beklagte unter dem Pseudonym (...) im März 2009 auf der Website (...) unter der Rubrik (...) einen Bericht und führte aus, der Kläger "kübele rechtslastigen Dreck" ins Internet. Auf Ansprache durch den Kläger wurde der Beitrag gelöscht. Am 18.10.2009 kam es jedoch erneut zu ähnlichen Einträgen.
Da der Kläger als Anwalt und in Vereinen tätig war, musste er um seinen Ruf fürchten. Dies stellt einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität dar, der nicht von der Meinungsfreiheit des Beklagten gedeckt ist. Da es sich um nicht nachgewiesene Tatsachenbehauptungen handelte, stellen diese Äußerungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar, der nicht von der Meinungsfreiheit des Beklagten gedeckt ist.
Dem Beklagten wurde bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes verboten, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder die Behauptung verbreiten zu lassen, dass er rechtsextreme Beiträge verfasst und/oder dass sich sein Denken vom klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild nicht wirklich unterscheidet und/oder dass er es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden.
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.11.2009, Az.: (3) 1 Ss 345/07 (119/07))
Ungewollte Filmaufnahmen verletzen den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und stellen einen strafbaren Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KUG) dar. Im Rahmen einer Fernsehberichterstattung über den sexuellen Missbrauch von Heimkindern wurde ein Heimleiter gegen seinen Willen für einige Sekunden gezeigt. Die Abwägung des KG Berlin ergab hier, dass die Pressefreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht zurückstehen muss. Es bestand kein öffentliches Interesse daran, den Heimleiter zu zeigen, da er mit dem sexuellen Missbrauch in ungerechtfertigter Weise in Verbindung gebracht wurde und ihm zu keinem Zeitpunkt ein derartiger Vorwurf gemacht worden sei. Ungewollte Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt (Ausn. Personen der Zeitgeschichte, vhgl. § 23 KUG). Ungewollte Filmaufnahmen sind daher nicht immer strafbar.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hatte den Angeklagten (Redakteur der Magazinsendung "K." im Ersten Deutschen Fernsehen) hier zunächst wegen Verstoßes gegen § 22 KUG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wiederum hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2010, Az.: I-20 U 151/09)
Enthält ein Kinofilm ein Bild ohne Einwilligung des Betroffenen, so ist die Kunstfreiheit gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Minderjährige genießen allerdings einen wesentlich höheren Schutz, und eine Abwägung wird demnach grundsätzlich Ihre Interessen als vorrangig betrachten.
Antragsgegner ist hier der Verleiher des Films "D.e.V.", in dem der Regisseur D. W. anhand mehrerer Fallbeispiele das Leid von Vätern, denen der Umgang mit ihren Kindern untersagt wird, dokumentarisch darstellt. Die Antragsstellerin ist die heute elf Jahre alte, nichtehelich geborene Tochter des Regisseurs, der in dem Film auch seine eigene Geschichte eines sich "entsorgt" fühlenden Vaters aufgreift und dabei das in der Beschlussverfügung des Landgerichtes vom 23.06.2009 wiedergegebene Foto von sich und der damals dreijährigen Antragsstellerin kurz zeigt. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat dem Antragsgegner durch die bezeichnete Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln sinngemäß untersagt, den Film mit dem fraglichen Foto öffentlich vorzuführen, Filmkopien Kinos zur Verfügung zu überlassen oder ihn anderweitig zu verbreiten. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragsgegners wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges wurden dem Antragsgegner auferlegt.
(Urteil vom 14.05.2009, AZ 27 O 64/09)
Der Beklagte war in diesem Fall der Produzent eines Fernsehbeitrags zum Thema Stalking. Teil des Sendebeitrages war die seit mehreren Jahren beendete Beziehung des Herrn X zu seiner damaligen Lebensgefährtin, gegen die er Strafanzeige erstattete und auch zivilrechtliche Verfahren anstrengte. In besagtem Beitrag wurden unter anderem Formulierungen wie "seit Jahren wird er von ihr verfolgt, belästigt und bedroht" oder "der 31-jährige erlebt den Terror in ganz unterschiedlichen Formen" verwandt. Zudem wurden im Rahmen des Beitrages verschiedene Fotos der ehemaligen Lebensgefährtin mit gepixeltem Gesicht sowie Postkarten mit ihrer Handschrift und auch ihr Familienname gezeigt. Herr X wies die Beklagte jedoch während des Sendebeitrages darauf hin, dass er keinerlei Beweise für seine Anschuldigungen habe.
Die Klägerin (die ehemalige Lebensgefährtin des Herrn X) verlangte daraufhin Schadenersatz sowie eine Geldentschädigung. Das Gericht sprach der Klägerin eine Geldentschädigung i.H.v. 5.001 € aufgrund einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechtes zu. Zudem hatte die Beklagte hier die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
(Urteil vom 10.07.2009, AZ 324 O 840/07)
Die berühmte Talkshow- und Nachrichtenmoderatorin S.C. verlangte die Zahlung einer Geldentschädigung für einen Presseartikel. Die Klägerin ist Fernsehmoderatorin und Buchautorin. Nachdem sie 10 Jahre lang als Moderatorin der Nachrichtensendung "T." tätig gewesen war, leitete sie für weitere 10 Jahre bis Juni 2007 die nach ihr benannte Talkshow "S.C.". Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten Zeitschrift "F." vom 03.01.2007 (Auflage: 521.270 Exemplare) unter der Überschrift "S.C. Hat sie endlich ihr Glück gefunden?" über einen Urlaubsaufenthalt der Klägerin auf der Karibikinsel St. B. Darin enthalten waren 4 Fotos, die die Klägerin, ihren damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemann sowie dessen zwei Söhne in Freizeit- und Badebekleidung am Strand zeigten. Eines der Fotos zeigte die Klägerin von hinten in gebückter Haltung beim Austausch eines Kusses mit ihrem auf dem Strandtuch liegendem Lebensgefährten.
Die Klägerin verlangte daraufhin die Zahlung einer Geldentschädigung. Das Gericht entschied, dass die heimliche Fotoerstellung unter Zuhilfenahme eines Teleobjektivs Prominente in örtlicher Abgeschiedenheit in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. € 15.000 und Übernahme von 3/10 der Kosten des Rechtsstreits.
(Urteil vom 21.05.2009, AZ 5 U 75/07)
Wer urheberrechtlich geschützte Lichtbilder rechtswidrig digital nutzt, ist dem Urheber gegenüber wegen der Urheberrechtsverletzung zu Schadenersatz verpflichtet. In vorliegendem Fall arbeitete der Kläger, ein auf den Bereich Wassersport spezialisierter Fotograf und Autor, mit der jetzigen Beklagten, u.a. Verlegerin einer Segelzeitschrift, bis zum April 2001 zusammen. Eine Vielzahl seiner Fotos und Reportagen wurden in der entsprechenden Zeitschrift veröffentlicht. In der Folge kam es zum Streit zwischen den Parteien, woraufhin die Zusammenarbeit beendet wurde und der Kläger die Unterlassung der Verwendung seiner Lichtbilder von der Beklagten verlangte. Zudem forderte der Kläger Schadenersatz für die Nutzung der von dem Kläger für die Zeitschrift als Printmedium zur Verfügung gestellten Lichtbilder in der Vergangenheit im Internet im Wege des öffentlichen Zugänglichmachens sowie wegen anderer Nutzungsformen. Das Gericht verurteilte schlussendlich die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz an den Kläger i.H.v.
€ 35.438,83 nebst Zinsen sowie zur Übernahme von 40% der Kosten des Rechtsstreits.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2009 - I-20 U11/09)
Irreführende Verpackungsgestaltung - Das OLG Düsseldorf hat einem Hersteller von Süßwaren untersagt, eine bestimmte Lakritzsorte in einer Verpackung zu vertreiben, auf der ein lachendes Jungengesicht zu sehen ist. Die Aufmachung sei irreführend, da es sich bei dem angebotenen Produkt aufgrund des erhöhten Salmiakgehaltes um Erwachsenenlakritze handelt. Die Verpackung erwecke den Eindruck, das Lakritz könne auch ohne Bedenken von Kindern konsumiert werden (Figur eines lachenden Jungen auf einem Kinderfahrrad), was durch den Werbeslogan des Unternehmens noch verstärkt würde. Die Irreführung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass auf der Vorderseite der Verpackung der nicht sonderlich auffällige Hinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" stehe. Das Urteil erging, nachdem ein Wettbewerber des beklagten Unternehmens gegen die Zulässigkeit der Verpackungsgestaltung geklagt hatte.
(BGH, Urteile vom 05.06.2008 - I ZR 223/05 und I ZR 96/07)
In diesem Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von Ihnen nicht erlaubten Verwendung Ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" Zahlungsansprüche zustehen. Bei den Klägern handelte es sich um Ernst August Prinz von Hannover (I ZR 96/07) und um Dieter Bohlen (I ZR 223/05). Im Falle von Ernst August von Hannover warb der Zigarettenhersteller in Anspielung auf die tätlichen Auseinandersetzungen, in die der Prinz in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel und der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?" Im Falle von Dieter Bohlen waren in Anspielung auf dessen im Jahre 2000 erschienenen Buches "Hinter den Kulissen", welches nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen erschienen war, im Rahmen einer Kampagne zwei Zigarettenschachteln abgebildet worden, an denen ein Filzstift lehnte. In der darüber befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Beide Kläger sahen durch die jeweilige Anzeige eine von Ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken. Das Berufungsgericht hatte Ernst August von Hannover noch einen Betrag von 60.000 € und Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Der BGH hat schließlich auf die Revision der Beklagten hin die Klagen abgewiesen.
(BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az.: I ZR 44/06)
Der Bundesgerichtshof zeigt in einer Entscheidung über eine unzulässige Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Flash-Präsentation-Programms die Möglichkeit der Schadensersatzberechnung durch den Urheberrechtsinhaber auf. Er kann entweder seinen entgangenen Gewinn berechnen, die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen oder eine angemessene Lizenzgebühr in Ansatz bringen. Bei der letztgenannten Variante ist der Urheber nicht gehindert, nach seinem eigenen Lizenzmodell abzurechnen, das er tatsächlich am Markt verwendet und das bereits eine gewisse Marktdurchsetzung aufweisen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die daraus folgenden Lizenzgebühren allgemein üblich und objektiv angemessen sind.