allgemeine Definition FREIER MITARBEITER
Freie Mitarbeiter stehen typischerweise in einem Dienstverhältnis. Freie Mitarbeiter können rechtlich als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person bewertet werden. Als freie Mitarbeiter im Sinne der Regressvorschrift gelten jedenfalls sog. arbeitnehmerähnliche Personen (gem. § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG).
Freie Mitarbeiter gelten im Rahmen der Versicherungsbedingungen zur Berufshaftpflicht für die Marketing-, Media- und Werbebranche sowie für Journalisten, Autoren & Blogger als mitversichert.
Die freien Mitarbeiter sind explizit aufgeführt und es gilt folgende Regelung in den Bedingungen: "in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freie Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig sind, gelten mitversichert."
Hier besteht KEINE Regressmöglichkeit, da die freien Mitarbeiter als „Mitversicherte Person“ bei der Hiscox in der Police ausdrücklich mitversichert gelten.
Wichtiger Hinweis:
Arbeitet der Media-Dienstleister bzw. Kreativer z.B. für zwei unterschiedliche Projekte bei verschiedenen Auftraggebern parallel, kann dadurch die Situation entstehen, dass für das eine Projekt Versicherungsschutz besteht und für das andere eben nicht.
Abhilfe bietet nur eine eigene, auf die Tätigkeit abgestimmte Berufs-Haftpflichtversicherung von KuV24-media.