Unter Obhutsschäden werden Schadenersatzansprüche an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden verstanden, wenn Sie diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben.
Beispielsweise wird ein kurzfristig entliehenes, hochwertiges Gerät (technisches Equipment), wie z.B. eine Spezialkamera aufgrund falscher Bedienung beschädigt oder fällt aus Unachtsamkeit zu Boden. Diese Leistungserweiterung für Obhutsschäden deckt dann die erforderlichen Reparaturkosten ab oder kommt im Totalschaden für ein Ersatzgerät auf.
Die Selbstbeteiligung für Obhutsschäden beträgt 500 € pro Schadenfall. Die Entschädigungsgrenze beläuft sich auf maximal 50.000 €.