Ja! Versicherungsschutz besteht auch, wenn Kosten für vergebliche Aufwendungen aus Druck-, Streuungs- oder Herstellungsaufträgen entstehen, die Sie für Ihren Auftraggeber in eigenem Namen an Dritte erteilt haben, und diese Aufwendungen aufgrund eigener Pflichtverletzungen nicht an Ihren Auftraggeber weitergegeben werden können.
Solche Druckeigenschäden können beispielsweise Aufträge an Druckereien aber auch Streuungsaufträge in Zeitungen bei Werbe- und Anzeigenschaltungen sein.
Diese Klausel gilt ebenso für die hergestellten eigenen Druckerzeugnisse.
Diese optionale Leistungserweiterung gilt für die Berufshaftpflichtversicherung für die Marketing-, Media- und Werbebranche bis in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne ein Sublimit.
Beim Versicherungshaftpflichtkonzept für freiberufliche Journalisten, Autoren oder Blogger ist diese Klausel nicht enthalten, da systembedingt dieser Tätigkeitsbereich bei dieser Zielgruppe nicht vorkommt.
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